der Auseinandersetzung kann entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Auffassung schon deshalb nicht gesprochen werden, weil JohannJ. LaubeL., wie er glaubhaft ausführt, seinen Bruder weg gewiesen und ihm gesagt hat, er könne die Sache schon selbst in Ordnung bringen (vgl. act. 4, S. 2, 3; act. 108, S. 2). Zudem hat JohannJ. LaubeL. im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung den Platz verlassen (vgl. act. 4, S. 2; act. 77, S. 2; act. 108, S. 2), währenddem sein Bruder dort blieb, was ebenfalls gegen ein gemeinsames Wirken im Sinne einer Mittäterschaft spricht. Allein die Tatsache, dass beide Brüder am Ort der Auseinandersetzung waren, begründet noch keine Mittäterschaft.