O., Rz 9, 11 zu Art. 24). Davon kann in Anbetracht der Handlungen, die JohannJ. LaubeL. nach dem Gesagten anzurechnen sind, nicht die Rede sein. Weder liegt ein gemeinsamer Tatentschluss oder Tatplan vor, noch erfüllt der Angeschuldigte mit seinem Beitrag an die Auseinandersetzung -Schubsen und Umfassen des Beschwerdeführers, worauf beide gemeinsam zu Boden gingenim Vergleich zu dem seinem Bruder zur Last gelegten Verhalten die Voraussetzungen einer arbeitsteiligen, für den Erfolg wesentlichen Mitwirkung im Ausführungsstadium (vgl. Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich 1999, S. 73).