Dabei gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Mittäterschaft zwischen JohannJ. und HilmarH. LaubeL. zu Recht verneint hat. Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung. Die Praxis des Bundesgerichts bezeichnet als Mittäter, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht“ (vgl. BGE 120 IV 23, 141, 271 f.; 118 IV 230, 399 sowie Trechsel, a.a.O., Rz 9, 11 zu Art.