lichen Punkten decken. Folglich ergäben sich auch unter diesen Umständen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Auseinandersetzung so abgespielt hat, wie sie der Beschwerdeführer schilderte. Der Sachverhalt ist somit aufgrund der vorliegenden Beweiswürdigung rechtsgenüglich erstellt. Es ist folglich davon auszugehen, dass JohannJ. LaubeL. den Beschwerdeführer im Bereiche der Brust leicht geschubst hat, worauf er und HilmarH. LaubeL. von Gerhard EhmigE. einen Schlag aufs Auge erhalten haben.