Zum einen hat der Betreffende gemäss Schreiben des Rechtsvertreters von JohannJ. LaubeL. lediglich Teile der Auseinandersetzung beobachtet (vgl. act. 83), weshalb er die Aussagen von Gerhard EhmigE. gar nicht vollständig bestätigen könnte. Ausserdem lägen auf Seiten derjenigen Befragten, welche den Angeschuldigten mit ihrer Aussage belasten, selbst wenn der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge die Version von Gerhard EhmigE. teilweise bestätigen würde, nach wie vor widersprüchliche Aussagen vor (vgl. die oben dargelegten Widersprüche zwischen den Aussagen des Ehepaars EhmigE.), währenddem sich die Aussagen von JohannJ. LaubeL. und Claudia GigerC.G. in den wesent-