An diesem Beweisergebnis vermöchte auch eine Zeugenbefragung von Klaus BreidertK.B., wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wird, nichts zu ändern. Zum einen hat der Betreffende gemäss Schreiben des Rechtsvertreters von JohannJ. LaubeL. lediglich Teile der Auseinandersetzung beobachtet (vgl. act. 83), weshalb er die Aussagen von Gerhard EhmigE. gar nicht vollständig bestätigen könnte.