bestätigen konnte (vgl. act. 5; act. 6; act. 17; act. 65; act. 107), sind nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden, welche für die Version von Gerhard EhmigE. beziehungsweise von dessen Ehefrau sprechen, weshalb die Beschwerdekammer in Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen zur Überzeugung gelangt, dass sich die Auseinandersetzung so abgespielt haben muss, wie Claudia GigerC.G. und JohannJ. LaubeL. sie schildern. 13