77, S. 2, 3). Abgesehen davon erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers wenig überzeugend, wenn er einerseits einwendet, aufgrund bestimmter übereinstimmender Detailschilderungen von JohannJ. LaubeL. und Claudia GigerC.G. müsse auf eine Absprache der Aussagen unter den beiden geschlossen werden, währenddem er gleichzeitig behauptet, den Aussagen von Claudia GigerC.G. und Silvia KunischS.K. mangle es an Detailschilderungen.