Allerdings hat sie gemäss eigenen Angaben auch nicht gesehen, dass Gerhard EhmigE. die Gebrüder LaubeL. geschlagen hat (vgl. act. 6). Hat aber Silvia KunischS.K. demnach mit ihren Aussagen weder tätliche Handlungen der Gebrüder LaubeL. noch solche von Gerhard EhmigE. bestätigt, so kann entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen offensichtlich selektiver Ausführungen gesprochen werden. Im übrigen kann jedenfalls der Zeugin Claudia GigerC.G. entgegen des Einwands in der Beschwerdeschrift nicht vorgeworfen werden, sie habe vom ganzen Ablauf der Auseinandersetzung auffallend wenig mitbekommen. Sie hat 12