Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass Kristina BeyerK.B. und Elisabeth ZimmermannE.Z. gemäss eigenen Angaben nicht die ganze Auseinandersetzung gesehen haben (vgl. act. 65; act. 17). Ungeachtet dessen gelangt man jedoch in Gesamtwürdigung der Aussagen zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz. Wie bereits dargelegt, wirft entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zumindest dessen Ehefrau dem Angeschuldigten auch in der zweiten Phase der Auseinandersetzung Angriffshandlungen gegenüber ihrem Ehemann vor (vgl. weiter oben sowie act. 56, S. 2, S. 4 Ziff.