demnach nur die Aussagen der direkt Beteiligten und ihrer Lebenspartnerinnen zu Verfügung. Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen dieser beiden Zeuginnen zum Ergebnis gelange, dass JohannJ. LaubeL. den Beschwerdeführer nicht geschlagen habe, habe sie demnach die Beweismittel in einer gegen Art. 8 BV verstossenden Weise gewürdigt.