c) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, die Zeuginnen Kristina BeyerK.B. und Elisabeth ZimmermannE.Z. hätten lediglich die Endphase der Auseinandersetzung mit verfolgen können. In dieser Phase werde dem Angeschuldigten von Seiten des Beschwerdeführers und seiner Frau aber gar nichts vorgeworfen. Der Vorwurf eines tätlichen Angriffs von JohannJ. LaubeL. beziehe sich lediglich auf einen früheren Zeitabschnitt der Auseinandersetzung, bei dem Gerhard EhmigE. ein erstes Mal zu Boden gegangen sei. Für die Beurteilung des Verhaltens des Angeschuldigten in diesem Zeitabschnitt stünden 11