scheinen die Ausführungen des Angeschuldigten, wonach es sich beim Umfassen des Beschwerdeführers um eine Handlung zur Abwehr weiterer Schläge handelte, stichhaltiger als die Schilderungen von Gerhard EhmigE.. Wie dargelegt, ist in Übereinstimmung zu den Angaben von JohannJ. LaubeL. und Claudia GigerC.G. davon auszugehen, dass der Angeschuldigte den Beschwerdeführer weder getreten noch geschlagen hat. Es erscheint nun aber relativ abwegig, dass JohannJ. LaubeL. einen Angriff auf Gerhard EhmigE. ausführte, indem er ihn einfach von hinten umfasst hat, handelt es sich doch bei einem blossen Umfassen um eine typische Abwehrhandlung.