Wenn sich der Rechtsvertreter darauf beruft, verkennt er jedoch, dass diese Aussage gerade aufzeigt, dass Gerhard EhmigE. nicht aus eigener Wahrnehmung festgestellt hat, dass JohannJ. LaubeL. ihn getreten hat, sondern diesbezüglich nicht mehr als eine blosse Schlussfolgerung äussern konnte, welche nicht zuletzt auch in Anbetracht der Aussagen seiner Ehefrau nicht zu überzeugen vermag. Aus deren Ausführungen ergeben sich nämlich, obwohl sie ausdrücklich danach gefragt wurde, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass JohannJ. LaubeL. ihren Ehemann mit Fusstritten traktiert hat.