Der Rechtsvertreter von Gerhard EhmigE. wendet ein, sein Mandant habe anlässlich der Befragung explizit ausgeführt, er sei anlässlich des ersten Bodenkontakts von zwei Seiten getreten worden, weshalb er auch auf zwei Personen geschlossen habe. Wenn sich der Rechtsvertreter darauf beruft, verkennt er jedoch, dass diese Aussage gerade aufzeigt, dass Gerhard EhmigE. nicht aus eigener Wahrnehmung festgestellt hat, dass JohannJ. LaubeL. ihn getreten hat, sondern diesbezüglich nicht mehr als eine blosse Schlussfolgerung äussern konnte, welche nicht zuletzt auch in Anbetracht der Aussagen seiner Ehefrau nicht zu überzeugen vermag.