führers und insbesondere auch seiner Ehefrau bereits im Hinblick auf die Frage, welche Handlungen welchem der beiden Gebrüder LaubeL. zuzuordnen sind, zum Teil als offensichtlich unzutreffend erweisen, so müssen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer gesamten Aussagen aufkommen. Ausserdem erscheinen die Schilderungen von diversen Kampfhandlungen, bei denen Gerhard EhmigE. fast allen Schlägen von JohannJ. und HilmarH. LaubeL. ausgewichen sein will, auch deshalb wenig glaubhaft, weil der Beschwerdeführer Jahrgang 1928 hat, gemäss eigenen Angaben gehbehindert war, zwei erheblich jüngere Männer zum Gegner hatte und die Auseinandersetzung sich auf relativ kleiner Fläche abge-