Diese Schilderung kann sich nur auf die zweite Phase der Auseinandersetzung beziehen, ergibt sich doch aus der Sachverhaltsdarstellung von IngridI. EhmigE. lediglich diese Situation, in der ihr Mann am Boden gelegen haben soll (vgl. act. 56). Dabei kann festgestellt werden, dass die entsprechenden Ausführungen von IngridI. EhmigE. nicht bloss der Darstellung von Gerhard EhmigE. widersprechen, sondern auch den Depositionen von Kristina BeyerK.B. und Elisabeth ZimmermannE.Z.. So hat Kristina BeyerK.B. gemäss ihren Angaben lediglich gese- 8