Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des durch Wertung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung vorliegen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefochtene Einstellungsverfügung zu Recht ergangen.