Das bedeutet, dass im konkreten Fall, bei dem der genaue Tathergang umstritten ist, in freier Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweise zu ermitteln ist, was sich am fraglichen Tag auf dem Campingplatz Plauns in Pontresina zwischen den Gebrüdern LaubeL. einerseits und dem Beschwerdeführer auf der andern Seite zugetragen hat. Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des durch Wertung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung vorliegen.