1. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Rückweisung der Sache zur Fortführung der Untersuchung, dass der Angeschuldigte wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen sei. Die strafrechtliche Beschwerde ist, abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht zutreffen, rein kassatorischer Natur. Über Schuld oder Strafe kann im Beschwerdeverfahren nicht befunden werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist entsprechend unbeachtlich (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 341 Ziff. 3 mit Hinweisen). Im Gegensatz zu den übrigen 4