{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-33_2002-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f7ee54440f8746a2233da06e536486a87f94ffa875dbfea96bfcf66dd55c7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f7ee54440f8746a2233da06e536486a87f94ffa875dbfea96bfcf66dd55c7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_33", "Checksum": "fd30fd2a315c5254f4f4f1cecef062f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2002 BK 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2002 BK 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten | BGP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:34:50", "Checksum": "4f2aa5cb21864883b62c419d6eb09e5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2002 BK 2002 33\nRegeste:\nTätlichkeiten | BGP Einstellungsverfügung\n\n Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, die Vorinstanz\nsei zu Unrecht von einer Notwehrhandlung gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB ausgegangen, da bereits der vorangehende Eingriff seines Mandanten in die Rechtsgüter des Angeschuldigten gemäss rechtskräftigem Entscheid des Kreisamtes\nOberengadin vom 10. Dezember 2002 als angemessene Reaktion in Notwehr\nerfolgt sei. Dabei verkennt er jedoch, dass nur das Dispositiv eines Entscheids in\nRechtskraft erwächst. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung (vgl. BGE 121 III 478; 115 II 191).\nSoweit also in den Erwägungen des genannten Entscheids ausgeführt wird, dass\nGerhard EhmigE. in berechtigter Notwehr handelte, ist die Beschwerdekammer\nnicht an diese Feststellung gebunden. Auf Seiten von JohannJ. LaubeL. ging den\nFaustschlägen des Beschwerdeführers lediglich ein leichter Schubs voraus, der\nnicht einmal als Tätlichkeit qualifiziert werden kann. Damit steht fest, dass die\nerwähnten Faustschlägen des Beschwerdeführers keine berechtigte Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs von JohannJ. LaubeL. darstellen, sondern Gerhard\nEhmigE. damit eine rechtswidrige Angriffshandlung gegenüber dem Angeschuldigten und seinem Bruder ausgeführt hat. Der Angeschuldigte hat sich demnach\nin einer Notwehrsituation befunden, in der er den Angriff des Beschwerdeführers\nin angemessener Weise abgewehrt hat. Im Ergebnis sind somit entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung von Art 33 Abs. 1 StGB erfüllt; JohannJ. LaubeL. hat in berechtigter Notwehr gehandelt.\n\n5. Im Ergebnis kann demnach festgestellt werden, dass nicht genügend\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens von JohannJ. LaubeL. vorhanden und auch keine Beweismittel ersichtlich sind, welche\nan diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchten. Im Falle einer Anklageerhebung wäre folglich ein Freispruch zu erwarten. Wird aber nach dem Gesagten somit deutlich, dass die angefochtene Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zu Recht ergangen ist, so erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und muss, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen werden.\n17\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.\n18\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n– Rechtsanwalt lic. iur. Urs Schlegel, Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs SG,\nauch zu Handen seines Mandanten (im Doppel)\n– Rechtsanwalt lic. iur. Martin Tobler, Dufourstrasse 161, 8008 Zürich,\nauch zu Handen seines Mandanten (im Doppel)\n– Bezirksgerichtspräsident Maloja, Quadratscha 1, Chesa Ruppanner,\n7503 Samedan\n– Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach)\n– Polizeikommando Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur\n– Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv)\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}