{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-33_2002-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f7ee54440f8746a2233da06e536486a87f94ffa875dbfea96bfcf66dd55c7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f7ee54440f8746a2233da06e536486a87f94ffa875dbfea96bfcf66dd55c7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_33", "Checksum": "fd30fd2a315c5254f4f4f1cecef062f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2002 BK 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2002 BK 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten | BGP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:34:50", "Checksum": "4f2aa5cb21864883b62c419d6eb09e5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2002 BK 2002 33\nRegeste:\nTätlichkeiten | BGP Einstellungsverfügung\n\nder Auseinandersetzung kann entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Auffassung schon deshalb nicht gesprochen werden, weil JohannJ. LaubeL.,\nwie er glaubhaft ausführt, seinen Bruder weg gewiesen und ihm gesagt hat, er\nkönne die Sache schon selbst in Ordnung bringen (vgl. act. 4, S. 2, 3; act. 108,\nS. 2). Zudem hat JohannJ. LaubeL. im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung\nden Platz verlassen (vgl. act. 4, S. 2; act. 77, S. 2; act. 108, S. 2), währenddem\nsein Bruder dort blieb, was ebenfalls gegen ein gemeinsames Wirken im Sinne\neiner Mittäterschaft spricht. Allein die Tatsache, dass beide Brüder am Ort der\nAuseinandersetzung waren, begründet noch keine Mittäterschaft. Entgegen der\nAnsicht des Beschwerdeführers muss sich JohannJ. LaubeL. demnach keine anderen Handlungen anrechnen lassen, als jene die er selbst ausgeführt hat.\n\n4. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass JohannJ. LaubeL.\nden Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt hat, indem er ihm einen gezielten Stoss\nversetzt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB\nwird derjenige, der gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung\ndes Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, auf Antrag mit Haft oder\nBusse bestraft. Nach der neuen Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit\nanzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete\nMass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine\nSchädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Verursachung\nvon Schmerzen wird nicht mehr vorausgesetzt. Beispiele dafür sind Ohrfeigen,\nFaustschläge, Fusstritte, heftige Stösse oder das Bewerfen mit Gegenständen\nvon einigem Gewicht. Andererseits sind indes nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit strafwürdig (vgl. zum Ganzen BGE\n117 IV 15; 119 IV 25 sowie Rehberg, a.a.O., S. 229; Trechsel, a.a.O., Rz 459).\nIn Würdigung der vorliegenden Beweise hat sich ergeben, dass JohannJ. LaubeL. dem Beschwerdeführer lediglich einen leichten Schubs gegeben und nicht,\nwie von diesem behauptet, einen gezielten heftigen Stoss versetzt hat. Ein leichter Schubs unterscheidet sich hinsichtlich der Intensität der körperlichen Einwirkung deutlich von einem heftigen Stoss. Es handelt sich dabei lediglich um eine\ngeringfügige Einwirkung, welche in keiner Weise mit den oben genannten Beispielen vergleichbar ist, bei denen allesamt in erheblich stärkerem Masse auf die\nkörperliche Integrität eingewirkt wird. Ein leichter Schubs, wie ihn der Angeschuldigte dem Beschwerdeführer versetzt hat, ist demnach nicht als Tätlichkeit zu\nqualifizieren. Das dargelegte Verhalten des Beschwerdegegners stellt demnach\nentgegen der Auffassung von Gerhard EhmigE. keine Tätlichkeit im Sinne von\nArt. 126 StGB dar.\n15\n\nb) Soweit JohannJ. LaubeL. überdies vorzuwerfen ist, dass er den Beschwerdeführer umfasst hat und mit ihm zu Boden ging, ist zunächst fraglich, ob\ner mit diesem Verhalten überhaupt tatbestandsmässig gehandelt hat. Zwar geht\ndas Bundesgericht vom Vorliegen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB\naus, wenn der Täter sein Opfer zu Boden wirft, ohne das sich dieses verletzt (vgl.\nBGE 117 IV 16 sowie Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art 126 mit Hinweisen). Nach dem\noben Gesagten steht aber lediglich fest, dass Gerhard EhmigE. nach dem Umfassen durch JohannJ. LaubeL. mit diesem zusammen zu Boden gegangen ist.\nEs ergeben sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass JohannJ.\nLaubeL. den Wohnmobillenker zu Boden gerissen hat (vgl. Erw. 3 b). Es ist also\nvon einem blossen Umfassen und damit von einer lediglich minimen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit auszugehen. In Anbetracht dessen erscheint es zweifelhaft, ob das beschriebene Verhalten von JohannJ. LaubeL. die\nVoraussetzungen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt. Selbst aber\nwenn man das Vorliegen einer Tätlichkeit bejaht, müsste im Falle einer Anklageerhebung mit einem Freispruch gerechnet werden, da unter den konkreten Umständen ohnehin die Bestimmung der Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB\nzur Anwendung gelangt.\n\nWird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe\nbedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer\nden Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB). Nach\ndem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass JohannJ. LaubeL. den Beschwerdeführer von vorne umfasst hat, worauf beide zu Boden gegangen sind.\nGerhard EhmigE. hatte dem Angeschuldigten und HilmarH. LaubeL. unmittelbar\nvorher je einen Schlag aufs Auge versetzt, wobei beide verletzt wurden. JohannJ.\nLaubeL. sah sich demnach mit einem begonnenen, bereits in Verletzungen übergegangenen Angriff konfrontiert. Angesichts des bisherigen Verlaufs der Auseinandersetzung -der Beschwerdeführer reagierte auf einen harmlosen, leichten\nSchubs des Angeschuldigten derart aggressiv, dass er sowohl HilmarH. als auch\nJohannJ. LaubeL. mit einem Faustschlag aufs Auge verletzte-, musste JohannJ.\nLaubeL. zudem damit rechnen, dass die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzungen durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht. Unter diesen Umständen brauchte er nicht zu warten\nbis es zu spät ist, weitere Schläge des Beschwerdeführers abzuwenden. Vielmehr durfte er sich gegen den Angreifer wehren, wobei seine Abwehr mittels eines blossen Umfassens des Gegners in Anbetracht des durch den mit Faustschlägen auf den Kopf begonnenen Angriffs von Gerhard EhmigE. auch die Vor-\n16\n\naussetzungen der Verhältnismässigkeit erfüllt (vgl. Trechsel, a.a.O., Rz 6,7 und\n10 zu Art. 33 StGB mit Hinweisen).\n\n"}