{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-33_2002-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f7ee54440f8746a2233da06e536486a87f94ffa875dbfea96bfcf66dd55c7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f7ee54440f8746a2233da06e536486a87f94ffa875dbfea96bfcf66dd55c7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_33", "Checksum": "fd30fd2a315c5254f4f4f1cecef062f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2002 BK 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2002 BK 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Auf die Frage, ob sie gesehen habe, wie JohannJ. und HilmarH. LaubeL. auf Gerhard EhmigE. eingeschlagen haben, führte sie klar aus, dass JohannJ. LaubeL. nicht geschlagen\nhabe. Er schlage nie. Sie habe auch nicht gesehen, dass Gerhard EhmigE. zu\nFall gekommen und von JohannJ. LaubeL. mit Fusstritten traktiert worden sei.\nVielmehr habe JohannJ. LaubeL. mit seinem verletzten Auge zu tun gehabt habe.\nEr sei weg gegangen, nachdem Gerhard EhmigE. zugeschlagen hatte (vgl. act.\n77). Claudia GigerC.G.s Aussage erweist sich mithin als schlüssige Wiedergabe\nverschiedener wesentlicher Details der Auseinandersetzung, welche mit den\nAussagen von JohannJ. LaubeL. übereinstimmen. Dabei ist wesentlich, dass\nClaudia GigerC.G. nicht bloss gesagt hat, sie habe nicht gesehen, dass JohannJ.\nLaubeL. zugeschlagen habe, sondern klar feststellte, dass JohannJ. LaubeL.\nnicht geschlagen hat. Im übrigen erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass\ndie Zeugin nicht jede Einzelheit der Auseinandersetzung schildern konnte, zumal\nsie glaubhaft darlegte, dass sie sich um die zwei anwesenden Kinder kümmern\nmusste (vgl. act. 77, S. 2, 3). Abgesehen davon erscheint die Argumentation des\nBeschwerdeführers wenig überzeugend, wenn er einerseits einwendet, aufgrund\nbestimmter übereinstimmender Detailschilderungen von JohannJ. LaubeL. und\nClaudia GigerC.G. müsse auf eine Absprache der Aussagen unter den beiden\ngeschlossen werden, währenddem er gleichzeitig behauptet, den Aussagen von\nClaudia GigerC.G. und Silvia KunischS.K. mangle es an Detailschilderungen.\n\nd) Zusammenfassend vermögen demnach die zum Teil in wesentlichen\nPunkten widersprüchlichen und offensichtlich unzutreffenden Aussagen von GerhardG. und IngridI. EhmigE. die übereinstimmenden, schlüssigen Aussagen von\nJohannJ. LaubeL. und Claudia GigerC.G. nicht zu widerlegen. Da im übrigen\nauch keiner der weiteren Befragten die Vorwürfe der Eheleute EhmigE. bestätigen konnte (vgl. act. 5; act. 6; act. 17; act. 65; act. 107), sind nicht genügend\nAnhaltspunkte vorhanden, welche für die Version von Gerhard EhmigE. beziehungsweise von dessen Ehefrau sprechen, weshalb die Beschwerdekammer in\nGesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen zur Überzeugung gelangt, dass\nsich die Auseinandersetzung so abgespielt haben muss, wie Claudia GigerC.G.\nund JohannJ. LaubeL. sie schildern.\n13\n\nAn diesem Beweisergebnis vermöchte auch eine Zeugenbefragung von\nKlaus BreidertK.B., wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wird, nichts zu ändern. Zum einen hat der Betreffende gemäss Schreiben des Rechtsvertreters von\nJohannJ. LaubeL. lediglich Teile der Auseinandersetzung beobachtet (vgl. act.\n83), weshalb er die Aussagen von Gerhard EhmigE. gar nicht vollständig bestätigen könnte. Ausserdem lägen auf Seiten derjenigen Befragten, welche den Angeschuldigten mit ihrer Aussage belasten, selbst wenn der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge die Version von Gerhard EhmigE. teilweise bestätigen\nwürde, nach wie vor widersprüchliche Aussagen vor (vgl. die oben dargelegten\nWidersprüche zwischen den Aussagen des Ehepaars EhmigE.), währenddem\nsich die Aussagen von JohannJ. LaubeL. und Claudia GigerC.G. in den wesentlichen Punkten decken. Folglich ergäben sich auch unter diesen Umständen\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Auseinandersetzung so\nabgespielt hat, wie sie der Beschwerdeführer schilderte. Der Sachverhalt ist somit aufgrund der vorliegenden Beweiswürdigung rechtsgenüglich erstellt. Es ist\nfolglich davon auszugehen, dass JohannJ. LaubeL. den Beschwerdeführer im\nBereiche der Brust leicht geschubst hat, worauf er und HilmarH. LaubeL. von\nGerhard EhmigE. einen Schlag aufs Auge erhalten haben. Erst dann hat der Angeschuldigte Gerhard EhmigE. von vorne umfasst, und beide sind zu Boden gefallen, wobei JohannJ. Labe das nur gemacht hat, um weitere Schläge von Gerhard EhmigE. zu verhindern (vgl. act. 4, S. 2; act. 77, S. 2, 6; act. 108, S. 2).\n\nDabei gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Mittäterschaft zwischen JohannJ. und HilmarH. LaubeL. zu Recht verneint hat. Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei Begehung einer\nstrafbaren Handlung. Die Praxis des Bundesgerichts bezeichnet als Mittäter, „wer\nbei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und\nin massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht“ (vgl. BGE 120 IV 23, 141, 271 f.; 118 IV 230, 399 sowie Trechsel, a.a.O., Rz 9, 11 zu Art. 24). Davon kann in Anbetracht der Handlungen, die\nJohannJ. LaubeL. nach dem Gesagten anzurechnen sind, nicht die Rede sein.\nWeder liegt ein gemeinsamer Tatentschluss oder Tatplan vor, noch erfüllt der\nAngeschuldigte mit seinem Beitrag an die Auseinandersetzung -Schubsen und\nUmfassen des Beschwerdeführers, worauf beide gemeinsam zu Boden gingenim Vergleich zu dem seinem Bruder zur Last gelegten Verhalten die Voraussetzungen einer arbeitsteiligen, für den Erfolg wesentlichen Mitwirkung im Ausführungsstadium (vgl. Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 15. Aufl.,\nZürich 1999, S. 73). Von einem Zusammenwirken der beiden Brüder zu Beginn\n14\n\n"}