{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-33_2002-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f7ee54440f8746a2233da06e536486a87f94ffa875dbfea96bfcf66dd55c7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f7ee54440f8746a2233da06e536486a87f94ffa875dbfea96bfcf66dd55c7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_33", "Checksum": "fd30fd2a315c5254f4f4f1cecef062f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2002 BK 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2002 BK 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es liegen\nkeinerlei Aussagen der übrigen Befragten vor, welche die eine oder andere Version bestätigen würden. Gerhard EhmigE. gibt jedoch selbst zu, dass er den Gebrüdern LaubeL. unmittelbar vor dieser Aktion des Angeschuldigten jeweils einen\nSchlag aufs Auge versetzt hat. Schon unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erscheinen die Ausführungen des Angeschuldigten, wonach es sich beim Umfassen des Beschwerdeführers um eine Handlung zur Abwehr weiterer Schläge\nhandelte, stichhaltiger als die Schilderungen von Gerhard EhmigE.. Wie dargelegt, ist in Übereinstimmung zu den Angaben von JohannJ. LaubeL. und Claudia\nGigerC.G. davon auszugehen, dass der Angeschuldigte den Beschwerdeführer\nweder getreten noch geschlagen hat. Es erscheint nun aber relativ abwegig, dass\nJohannJ. LaubeL. einen Angriff auf Gerhard EhmigE. ausführte, indem er ihn einfach von hinten umfasst hat, handelt es sich doch bei einem blossen Umfassen\num eine typische Abwehrhandlung. Im Übrigen gibt der Angeschuldigte selbst\nzwar zu, dass er Gerhard EhmigE. von vorne umfasst hat und beide zu Boden\ngefallen sind. Er hat indes nie bestätigt, dass er sein Gegenüber zu Boden gerissen hat (vgl. act. 4, S. 2; act. 108, S. 2). Gerhard EhmigE. konnte gemäss seinen\nSchilderungen nicht mit Bestimmtheit feststellen, ob er infolge des Umfassen respektive überhaupt aufgrund einer Aktion von JohannJ. LaubeL. zu Boden gefallen ist. So führte er unter anderem aus, dass ihm jemand nach dem Umfassen\ndurch den Angeschuldigten ein Bein gestellt habe, worauf er auf den Rücken\ngefallen sei, wobei er nicht sagen konnte, welcher der beiden Männer ihm ein\nBein gestellt haben soll (vgl. act. 111, S. 3, 4 [Einv.]). In Anbetracht dessen ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass JohannJ. LaubeL.\nden Wohnmobillenker zu Boden gerissen hat.\n\nc) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, die Zeuginnen\nKristina BeyerK.B. und Elisabeth ZimmermannE.Z. hätten lediglich die Endphase\nder Auseinandersetzung mit verfolgen können. In dieser Phase werde dem Angeschuldigten von Seiten des Beschwerdeführers und seiner Frau aber gar\nnichts vorgeworfen. Der Vorwurf eines tätlichen Angriffs von JohannJ. LaubeL.\nbeziehe sich lediglich auf einen früheren Zeitabschnitt der Auseinandersetzung,\nbei dem Gerhard EhmigE. ein erstes Mal zu Boden gegangen sei. Für die Beurteilung des Verhaltens des Angeschuldigten in diesem Zeitabschnitt stünden\n11\n\ndemnach nur die Aussagen der direkt Beteiligten und ihrer Lebenspartnerinnen\nzu Verfügung. Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen dieser beiden\nZeuginnen zum Ergebnis gelange, dass JohannJ. LaubeL. den Beschwerdeführer nicht geschlagen habe, habe sie demnach die Beweismittel in einer gegen\nArt. 8 BV verstossenden Weise gewürdigt.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass Kristina BeyerK.B.\nund Elisabeth ZimmermannE.Z. gemäss eigenen Angaben nicht die ganze Auseinandersetzung gesehen haben (vgl. act. 65; act. 17). Ungeachtet dessen gelangt man jedoch in Gesamtwürdigung der Aussagen zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz. Wie bereits dargelegt, wirft entgegen der Behauptung\ndes Beschwerdeführers zumindest dessen Ehefrau dem Angeschuldigten auch\nin der zweiten Phase der Auseinandersetzung Angriffshandlungen gegenüber ihrem Ehemann vor (vgl. weiter oben sowie act. 56, S. 2, S. 4 Ziff. 13). Insofern\nsind die Depositionen von Kristina BeyerK.B. und Elisabeth ZimmermannE.Z. jedenfalls geeignet, die gegenteiligen Angaben von IngridI. EhmigE. zu entkräften.\nAusserdem kann festgestellt werden, dass nebst Kristina BeyerK.B. und Elisabeth ZimmermannE.Z. auch keiner der übrigen Befragten, die bei der Auseinandersetzung von Anfang an zugegen waren, die Behauptung des Ehepaars EhmigE., dass JohannJ. LaubeL. den Beschwerdeführer tätlich angegriffen habe,\nbestätigen konnte. Zwar bleibt diesbezüglich einzuräumen, dass Silvia KunischS.K., kaum Angaben über den Hergang der Auseinandersetzung zu machen vermochte, obwohl sie sich in der Nähe des Geschehens aufhielt. So führte\nsie aus, sie habe nicht mit verfolgen können, was nach dem Schlag ins Gesicht\nder beiden jüngeren Männer mit dem Wohnmobillenker passiert sei. Dass Gerhard EhmigE. geschlagen und am Boden mit den Füssen traktiert worden sei,\nhabe sie ebensowenig gesehen. Sie habe auch noch gesehen, dass der Bruder\nihres Freundes (HilmarH. LaubeL.) stark geblutet habe. Allerdings hat sie\ngemäss eigenen Angaben auch nicht gesehen, dass Gerhard EhmigE. die Gebrüder LaubeL. geschlagen hat (vgl. act. 6). Hat aber Silvia KunischS.K. demnach mit ihren Aussagen weder tätliche Handlungen der Gebrüder LaubeL. noch\nsolche von Gerhard EhmigE. bestätigt, so kann entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen offensichtlich selektiver Ausführungen gesprochen werden.\n\nIm übrigen kann jedenfalls der Zeugin Claudia GigerC.G. entgegen des\nEinwands in der Beschwerdeschrift nicht vorgeworfen werden, sie habe vom ganzen Ablauf der Auseinandersetzung auffallend wenig mitbekommen. Sie hat\n12\n\n"}