{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-33_2002-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f7ee54440f8746a2233da06e536486a87f94ffa875dbfea96bfcf66dd55c7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f7ee54440f8746a2233da06e536486a87f94ffa875dbfea96bfcf66dd55c7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_33", "Checksum": "fd30fd2a315c5254f4f4f1cecef062f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2002 BK 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2002 BK 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung\nberücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste,\nund wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Anklage ist nur dann\nzu erheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen,\ndie einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen\nW. Padrutt, a.a.O., S. 164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6).\n\nDas bedeutet, dass im konkreten Fall, bei dem der genaue Tathergang\numstritten ist, in freier Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweise zu\nermitteln ist, was sich am fraglichen Tag auf dem Campingplatz Plauns in Pontresina zwischen den Gebrüdern LaubeL. einerseits und dem Beschwerdeführer\nauf der andern Seite zugetragen hat. Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des\ndurch Wertung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung vorliegen. Ist\ndies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche\ndas Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die\nangefochtene Einstellungsverfügung zu Recht ergangen.\n\n3. a) In Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen kann zunächst festgestellt werden, dass sich die Depositionen von GerhardG. und IngridI. EhmigE.\ninsoweit decken, als beide dartun, dass JohannJ. LaubeL. den Beschwerdeführer\ngeschlagen habe (act. 54, S. 2, 6; act. 111, Ziff. 1 S. 3, Ziff. 6 S. 4 [Einv.]). Diesen\nAussagen stehen allerdings die übereinstimmenden Aussagen des Angeschul-\n5\n\ndigten gegenüber, welcher anlässlich sämtlicher Befragungen immer dabei blieb,\ndass er Gerhard EhmigE. weder geschlagen noch mit Fusstritten traktiert habe\n(vgl. act. 4, S. 2, 3; act. 108, S. 2, 3). Zwar darf bei der Würdigung der Angaben\nvon JohannJ. LaubeL. nicht ausser Acht gelassen werden, dass er als Angeschuldigter ein besonderes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat. Seine\nAussagen wirken aber in sich geschlossen, anschaulich und logisch. So erscheinen seine Ausführungen, wonach er Gerhard EhmigE. nicht geschlagen, sondern\ninfolge seiner Verletzung am Auge sofort von ihm abgelassen habe, da er wegen\nder Platzwunde nichts mehr gesehen und die Toilette aufgesucht habe (vgl. act.\n4, S. 2; act. 108, S. 2), einleuchtend und überzeugend. Kommt hinzu, dass die\nDepositionen von JohannJ. LaubeL. keineswegs nur Elemente enthalten, die seiner Entlastung dienen, was für deren Richtigkeit spricht. So gab JohannJ. LaubeL. ohne weiteres zu, Gerhard EhmigE. an der Brust geschubst und von vorne\numfasst zu haben, worauf sie beide zu Boden gegangen seien, wobei er auf Gerhard EhmigE. gefallen sei (vgl. act. 4, S. 2; act. 108, S. 2, 3). Ebenso bestätigte\ner, Gerhard EhmigE. als „sturen Bock“ bezeichnet zu haben (vgl. act. 4, S. 3).\nWesentliche Abweichungen in den Schilderungen ergaben sich in den verschiedenen Befragungen nicht, so dass insofern ebenfalls kein Anlass besteht, die\nRichtigkeit seiner Behauptungen anzuzweifeln.\n\nDies um so weniger, als seine Angaben in den wesentlichen Punkten vollumfänglich von Claudia GigerC.G. bestätigt werden. So bestätigte diese in Übereinstimmung zu den Aussagen von JohannJ. LaubeL., welcher einen leichten\nSchubs an der Brust (vgl. act. 4, S. 2) respektive ein Antippen schildert (vgl. act.\n108, S. 2), dass ihr Freund dem Wohnmobillenker (Gerhard EhmigE.) lediglich\neinen leichten „Tipp“ im Schulter/Brustbereich gegeben habe, worauf Gerhard\nEhmigE. JohannJ. LaubeL. geschlagen habe (vgl. act. 77, S. 2 Ziff. 2, S. 6 Ziff.\n16). Gerhard EhmigE. behauptet demgegenüber, JohannJ. LaubeL. habe ihn mit\nbeiden Händen weggestossen (vgl. act. 54, S. 2; act. 111, S. 3 [Einv.]). Entsprechend macht er in der Beschwerdeschrift geltend, er habe vom Angeschuldigten\neinen gezielten heftigen Stoss erhalten. IngridI. EhmigE. hat anlässlich ihrer Aussage keinen Stoss oder Schubs von JohannJ. LaubeL. erwähnt (vgl. act. 56),\nweshalb daraus nichts abgeleitet werden kann, was die eine oder andere Version\nzu erhärten vermöchte. In Anbetracht dessen sowie angesichts der übereinstimmenden Schilderungen von Claudia GigerC.G. und JohannJ. LaubeL. vermag\ndie Version des Beschwerdeführers demnach nicht zu überzeugen. Es ist daher\nentsprechend den Schilderungen des Angeschuldigten und seiner Lebensgefähr-\n6\n\ntin davon auszugehen, dass JohannJ. LaubeL. dem Wohnmobillenker lediglich\neinen leichten Schubs gegeben hat.\n\n"}