{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-33_2002-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f7ee54440f8746a2233da06e536486a87f94ffa875dbfea96bfcf66dd55c7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f7ee54440f8746a2233da06e536486a87f94ffa875dbfea96bfcf66dd55c7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_33", "Checksum": "fd30fd2a315c5254f4f4f1cecef062f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2002 BK 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 18.06.2002 BK 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Urs Schlegel, Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs\nSG,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 2. April\n2002, mitgeteilt am 3. April 2002, in Sachen gegen JohannJ. L a u b e L . , Winterthurerstrasse 368, 8057 Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Tobler, Dufourstrasse 161, 8008 Zürich,\n\nbetreffend Tätlichkeiten,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Gemäss Polizeirapport vom 15. Februar 2001 kam es am 31. Dezember\n2000 auf dem Campingplatz Plauns in Pontresina zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Gerhard EhmigE. und den Gebrüdern JohannJ. und HilmarH. LaubeL.. Als Gerhard EhmigE. mit seinem Wohnmobil an der Wasserstelle\nstand, um Trinkwasser zu tanken, versperrte er JohannJ. LaubeL. die Ausfahrt.\nInfolgedessen kam es zum Streit, wobei auch der Bruder von JohannJ. LaubeL.\nhinzukam. Gerhard EhmigE. hat dabei gemäss Arztbericht des Spitals Oberengadin vom 25. Januar 2001 jeweils eine Prellung der Flanke rechts, des dorsalen\nRippenbogens rechts und des rechten Kleinfingers beziehungsweise gemäss Bericht des Landeskrankenhauses FeldkirchX. vom 1. Januar 2001 eine Rippenfraktur erlitten. JohannJ. LaubeL. wurde laut Arztbericht vom 25. Januar 2001\nüber dem linken Auge (Platzwunde) verletzt. Auch HilmarH. LaubeL. erlitt eine\nVerletzung am Auge. Der genaue Hergang der Auseinandersetzung ist allerdings\numstritten. Währenddem Gerhard EhmigE. unter anderem behauptet, er sei im\nLaufe der Auseinandersetzung von JohannJ. LaubeL. geschlagen und mit Füssen getreten worden, wird dies von JohannJ. LaubeL. bestritten.\n\nB. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15.\nMai 2001 wurde die Sache dem Kreispräsidenten Oberengadin zur Verfolgung\nim Strafmandatsverfahren überwiesen.\n\nC. Mit Strafmandat vom 10. Dezember 2001 sprach der Kreispräsident\nOberengadin HilmarH. LaubeL. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 126 StGB\nund bestrafte ihn dafür mit Fr. 1‘200.-- Busse. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Gegen JohannJ. LaubeL. erliess der Kreispräsident Oberengadin ebenfalls am 10. Dezember 2001 ein Strafmandat. JohannJ. LaubeL. wurde der Widerhandlung gegen Art. 126 StGB schuldig gesprochen und mit Fr. 800.-- Busse\nbestraft.\n\nD. Dagegen erhob JohannJ. LaubeL. am 28. Dezember 2001 Einsprache\nbeim Kreispräsidenten Oberengadin, welcher die Sache zuständigkeitshalber an\nden Bezirksgerichtspräsidenten Maloja überwies.\n\nE. Mit Verfügung vom 2. April 2002, mitgeteilt am 3. April 2002, stellte der\nBezirksgerichtspräsident Maloja die Strafuntersuchung gegen JohannJ. LaubeL.\nein.\n3\n\nF. Dagegen liess Gerhard EhmigE. am 24. April 2002 Beschwerde bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Seine\nRechtsbegehren lauten:\n„1. Die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts Maloja vom 2.\nApril 2002 betreffend LaubeL. JohannJ. sei aufzuheben.\n2. Der Angeschuldigte JohannJ. LaubeL. sei einer Tätlichkeit, begangen am 31. Dezember 2000 am Beschwerdeführer, schuldig zu sprechen.\n3. Eventualiter sei das Bezirksgericht Maloja anzuweisen, die Untersuchung gegen JohannJ. LaubeL. fortzuführen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nUnter Hinweis auf die Vorakten verzichtete der Bezirksgerichtspräsident\nMaloja mit Schreiben vom 1. Mai 2002 auf eine Stellungnahme.\n\nJohannJ. LaubeL. liess sich am 7. Juni 2002 vernehmen. Er beantragt:\n„1. Die gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts Maloja vom 2. April 2002 betreffend JohannJ. LaubeL. erhobene\nBeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,\nund die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts Maloja sei\nzu bestätigen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.“\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Rückweisung der Sache zur Fortführung der Untersuchung, dass der Angeschuldigte wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen sei.\nDie strafrechtliche Beschwerde ist, abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht\nzutreffen, rein kassatorischer Natur. Über Schuld oder Strafe kann im Beschwerdeverfahren nicht befunden werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist entsprechend\nunbeachtlich (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden,\n2. Aufl., Chur 1996, S. 341 Ziff. 3 mit Hinweisen). Im Gegensatz zu den übrigen\n4\n\nAnträgen des Beschwerdeführers ist demnach auf das Begehren um Verurteilung\nvon JohannJ. LaubeL. nicht einzutreten\n\n"}