Treuhandunternehmung und als aktienrechtlicher Revisor der Y. ausübt, die örtliche Abgrenzung der Revisionsstelle der Y. zu deren mit jenen der A., Z. & Partner AG identischen Geschäftsräumlichkeiten fliessend und unklar ist, so dass der Begriff der Geschäftsräumlichkeiten der Y. entsprechend weit auszulegen war. Müsste auf die sich auf die Hausdurchsuchung beziehenden Rügen des Beschwerdeführers eingegangen werden, würden sich diese damit als unbegründet erweisen. 5. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 11