Es ist aber doch darauf hinzuweisen, dass auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die beschlagnahmten Akten versiegelt und verschiedene Gesellschaftsakten, welche mit dem laufenden Rechtshilfeverfahren in keinem Zusammenhang stehen, erstattet wurden. Im Übrigen teilt die Beschwerdekammer die vom Staatsanwalt in seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2002 vertretene Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass die Y. über gar keine eigenen Geschäftsräumen verfügt, sondern deren Geschäfte in den Räumlichkeiten der A., Z. & Partner AG geführt werden und dass der Beschwerdeführer ein Doppelmandat als Verwaltungsrat und Mitarbeiter dieser