Die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme selbst stehen folglich im heutigen Beschwerdeverfahren nicht zur Diskussion, so dass sich die Beschwerdekammer damit nicht zu befassen hat. Es ist aber doch darauf hinzuweisen, dass auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die beschlagnahmten Akten versiegelt und verschiedene Gesellschaftsakten, welche mit dem laufenden Rechtshilfeverfahren in keinem Zusammenhang stehen, erstattet wurden.