Gegenstand der Beschwerde ist allein die Entsiegelungsverfügung vom 3. September 2002. Der Beschwerdeführer hat von der ihm im Hausdurchsuchungsbefehl eingeräumten Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde zu führen, keinen Gebrauch gemacht. Die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme selbst stehen folglich im heutigen Beschwerdeverfahren nicht zur Diskussion, so dass sich die Beschwerdekammer damit nicht zu befassen hat.