Corporation AG (Y.) beschränkt gewesen sei, auch seine Räumlichkeiten durchsucht und in seinem Büro drei Bundesordner und in seinem Archiv die Revisionsakten 1995 bis 31. Dezember 1998 beschlagnahmt worden. Die Durchsuchung seines Büros und seines Archivs sei aber durch den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht abgedeckt gewesen und es hätten folglich sich in seinen Händen befindliche Unterlagen nicht beschlagnahmt werden dürfen. Wie es sich damit verhält, braucht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht zu werden. Gegenstand der Beschwerde ist allein die Entsiegelungsverfügung vom 3. September 2002.