Die Auffassung von Padrutt (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 225), auf die sich der Untersuchungsrichter gestützt habe, wonach allen in Art. 321 StGB aufgeführten Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, entspreche nicht mehr der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses habe in einem Entscheid vom 31. Januar 1996 in Auslegung von Art. 321 StGB festgehalten, dass sich die in dieser Bestimmung genannten Personen nur dann auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnten, wenn die kantonale Strafprozessordnung dies ausdrücklich vorsehe (Pr 85 [1996] S. 751 ff., S. 757 E. 3e).