Nun wendet der Staatsanwalt allerdings ein, der Untersuchungsrichter habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht das Zeugnisverweigerungsrecht gewährt. Die Auffassung von Padrutt (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 225), auf die sich der Untersuchungsrichter gestützt habe, wonach allen in Art. 321 StGB aufgeführten Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, entspreche nicht mehr der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichts.