den Untersuchungsrichter das Recht auf Zeugnisverweigerung zugestanden. Da sich nach Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht richtet, müsste die Frage der Entsiegelung grundsätzlich nach den nämlichen Kriterien entschieden werden. Nun wendet der Staatsanwalt allerdings ein, der Untersuchungsrichter habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht das Zeugnisverweigerungsrecht gewährt.