Erlässt der Untersuchungsrichter eine vom Staatsanwalt genehmigte Entsiegelungsverfügung, steht dem Betroffenen dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer offen. Damit wird dem Rechtsschutzbedürfnis hinreichend Rechnung getragen. Von einer Zuweisung der Kompetenz zum Erlass von Entsiegelungsverfügungen an die Beschwerdekammer oder den Kantonsgerichtsausschuss ist daher abzusehen. 3. Im zu beurteilenden Fall wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung als Zeuge wegen seiner Stellung als Revisor der U. M. & F. C. AG durch 9