Die Beschwerdekammer ist jedoch ausschliesslich und der Kantonsgerichtsausschuss mit wenigen Ausnahmen lediglich Rechtsmittelinstanz, wobei die erstere zudem in aller Regel rein kassatorische Funktionen ausübt. Die Begründung der Zuständigkeit einer dieser beiden Gerichtsinstanzen für eine Entsiegelungsverfügung widerspräche demnach klar der geltenden Strafprozessordnung über deren Zuständigkeit. Die Möglichkeit zur richterlichen Überprüfung ist dennoch gewährleistet. Erlässt der Untersuchungsrichter eine vom Staatsanwalt genehmigte Entsiegelungsverfügung, steht dem Betroffenen dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer offen.