bei dieser kann es für den Betroffenen von Interesse sein, dass gewisse in den beschlagnahmten Dokumenten enthaltene Fakten nicht Unbefugten zur Kenntnis gelangen. Dieses Interesse bildet jedoch gestützt auf die kantonale Strafprozessordnung keinen Grund, dass der Untersuchungsrichter nicht auch für die Entsiegelung zuständig sein sollte. Als richterliche Behörden fielen hierfür einzig die Beschwerdekammer und der Kantonsgerichtsausschuss in Betracht. Die Beschwerdekammer ist jedoch ausschliesslich und der Kantonsgerichtsausschuss mit wenigen Ausnahmen lediglich Rechtsmittelinstanz, wobei die erstere zudem in aller Regel rein kassatorische Funktionen ausübt.