Völlig unproblematisch mit Bezug auf die Zuständigkeit ist die Siegelung. Sie wird im Laufe eines Strafverfahrens auf Verlangen des von einer Beschlagnahme Betroffenen als gewöhnliche Untersuchungshandlung vom Untersuchungsrichter angeordnet, wenn Geheimhaltungsinteressen sie gebieten. Irgendwelcher Geheimnisschutz, der nach einer anderen Zuständigkeit rufen würde, ist nicht ersichtlich. Die entsprechende Frage kann sich erst bei der Entsiegelung stellen; bei dieser kann es für den Betroffenen von Interesse sein, dass gewisse in den beschlagnahmten Dokumenten enthaltene Fakten nicht Unbefugten zur Kenntnis gelangen.