2. Wie die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung feststellte, regelt die Strafprozessordnung des Kantons Graubünden die Siegelung und die Entsiegelung nicht ausdrücklich. Es ist jedoch eine Selbstverständlichkeit, dass dieses Institut auch im bündnerischen Strafverfahren seinen Platz hat; es wird denn auch bereits im Kommentar zur StPO (mit Dienstanweisungen) vom 2. Januar 1981 des damaligen Staatsanwaltes Dr. Willy Padrutt ausdrücklich erwähnt (S. 150 f.). Völlig unproblematisch mit Bezug auf die Zuständigkeit ist die Siegelung.