instanzlich entscheide. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet in ihrer Duplik beide vom Beschwerdeführer erwähnten Voraussetzungen zum Erlass einer Entsiegelungsverfügung als erfüllt. Der Untersuchungsrichter habe die versiegelten Akten nicht gesichtet und dem Beschwerdeführer sei die Beschwerdemöglichkeit an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts eingeräumt worden.