Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik dazu aus, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass er sich nicht in grundsätzlicher Weise gegen die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters zum Erlass einer Entsiegelungsverfügung wehre, doch sei diese Kompetenzordnung nur unter der doppelten Voraussetzung rechtens, dass der Untersuchungsrichter die versiegelten Unterlagen zur Entscheidfindung nicht sichten dürfe, und dass der Rechtsmittelweg an eine gerichtliche Instanz offen stehe. Kenntnis vom Inhalt der beschlagnahmten Unterlagen sei aber für die Entscheidfindung über den Bestand eines Editionsverweigerungsrechts oft unumgänglich.