Dabei schliesse das Bundesrecht nicht aus, dass ein Untersuchungsrichter über diese Fragen entscheide. J. S. lässt in seiner Beschwerdeschrift geltend machen, die Geheimhaltungspflicht gelte auch gegenüber der Strafverfolgungsinstanz; über die Entsiegelung habe somit eine richterliche Behörde zu befinden. Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, es entspreche der kantonalen Praxis, dass der Untersuchungsrichter eine Siegelung anordne und in der Folge auch über die Entsiegelung erstinstanzlich entscheide. Das Bundesgericht habe im Entscheid 121 II 247 dieses Vorgehen geschützt und festgehalten, dass ihm Bundesrecht nicht entgegenstehe.