ter die heute angefochtene Verfügung, wonach die beschlagnahmten und versiegelten Unterlagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist entsiegelt würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die bündnerische Strafprozessordnung das Institut der Siegelung, beziehungsweise der Entsiegelung nicht ausdrücklich erwähne, doch lasse sie die Praxis zu, wenn sich der Betroffene einer Durchsicht der beschlagnahmten Unterlagen widersetze und Geheimhaltungsinteressen geltend mache. Dabei schliesse das Bundesrecht nicht aus, dass ein Untersuchungsrichter über diese Fragen entscheide.