Die Hausdurchsuchung habe ausschliesslich in deren Geschäftsräumen stattgefunden und nicht in Geschäftsräumen der Y. und denjenigen der Revisionsstelle, beziehungsweise des Revisors derselben. Weder das Büro des Beschwerdeführers noch das Archiv seien als Räumlichkeiten der Revisionsstelle der Y. gekennzeichnet gewesen. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb die Hausdurchsuchung durch den entsprechenden Erlass nicht hätte gedeckt sein sollen. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig Revisor der Y. sowie Mitarbeiter und einer der drei Verwaltungsräte der A., Z. & Partner AG sei.