Der Einwand, die Durchsuchung seines Büros und seines Archivs sei vom Haus- durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Untersuchungsrichters nicht abgedeckt gewesen, überzeuge nicht. Die Y. habe gar keine eigenen Geschäftsräume, ihre Geschäfte würden seit der Sitzverlegung von B. nach C. vielmehr in den Geschäftsräumen der A., Z. & Partner AG an der H. gewissermassen von Mitarbeitern dieser Gesellschaft geführt. Die Hausdurchsuchung habe ausschliesslich in deren Geschäftsräumen stattgefunden und nicht in Geschäftsräumen der Y. und denjenigen der Revisionsstelle, beziehungsweise des Revisors derselben.