Nach der neuen Praxis des Bundesgerichts bestehe ein solches für die in Art. 321 Ziff. 3 StGB genannten Personen nur dann, wenn die kantonale Strafprozessordnung dies ausdrücklich vorsehe, was im Kanton Graubünden nicht der Fall sei. Angesichts dieser heute herrschenden Auffassung könne dem Beschwerdeführer für die noch anstehenden Verfahrensschritte kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden werden. Der Einwand, die Durchsuchung seines Büros und seines Archivs sei vom Haus- durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Untersuchungsrichters nicht abgedeckt gewesen, überzeuge nicht.