In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass im Kanton Graubünden keine gesetzliche Regelung über die strafprozessuale Siegelung, beziehungsweise Entsiegelung bestehe, dass nach der Praxis aber der Untersuchungsrichter die entsprechenden Entscheide fälle, dessen Verfügung richterlich überprüfbar sei. Der Untersuchungsrichter habe sodann dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden. Nach der neuen Praxis des Bundesgerichts bestehe ein solches für die in Art. 321 Ziff.