Es seien sodann auch unrechtmässig Unterlagen des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden. Die Durchsuchung seines Büros und seines Archivs seien vom Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht abgedeckt gewesen und Revisionsunterlagen, die sich in den Händen 6 des als Revisionsstelle der Y. von deren Geschäftsführung und Verwaltung unabhängigen Beschwerdeführers befunden hätten, hätten somit nicht beschlagnahmt werden dürfen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft M. in ihrem Rechtshilfegesuch vom 12. August 2002 gar nicht um die Beschlagnahme von Revisionsunterlagen nachgesucht.