Angesichts dieser Sachlage dürften bei ihm aber auch keine Akten beschlagnahmt werden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht inhaltlich erstrecken würde. Bei den beschlagnahmten Akten handle es sich aber ausschliesslich um solche, welche dem Beschwerdeführer in seiner Stellung als Revisionsstelle der Y. zur Kenntnis gelangt seien, Akten anderen Ursprungs lägen keine vor. Da S. von seinen Verschwiegenheitspflichten nie entbunden worden sei, müsse das Siegel bestätigt werden. Damit sei zumindest bezüglich dieser Akten auch bereits über das Schicksal des Rechtshilfegesuchs entschieden. Es seien sodann auch unrechtmässig Unterlagen des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden.