Die Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft unterliege der in Art. 730 Abs. 2 OR verankerten Schweigepflicht, deren Verletzung strafrechtlich geahndet werde. Diese Schweigepflicht gelte Dritten gegenüber absolut, also nicht nur bezüglich Geschäftsgeheimnissen im engeren Sinne. Der Beschwerdeführer sei bereits als Zeuge einvernommen worden und habe dabei von dem ihm zugestandenen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Sachlage dürften bei ihm aber auch keine Akten beschlagnahmt werden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht inhaltlich erstrecken würde.